Die zwei Fristen beim Steuerklassenwechsel
Elterngeld und Mutterschaftsgeld haben völlig unterschiedliche Fristen. Wer das nicht weiß, verschenkt Geld — oder gibt zu früh auf.
Warum es überhaupt eine Frist gibt
Beide Leistungen ersetzen weggefallenes Einkommen. Um zu bestimmen, wie hoch dieses Einkommen war, schaut der Staat zurück. Die Steuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer vom Bruttogehalt abgezogen wurde — und damit die Höhe des Nettos, das als Grundlage dient.
Damit niemand kurz vor der Geburt in die günstigste Klasse springt und dadurch eine Leistung erhält, die sein tatsächliches Einkommen nicht widerspiegelt, verlangt das Gesetz eine gewisse Dauer. Genau diese Dauer unterscheidet sich zwischen den beiden Leistungen erheblich.
Elterngeld: die Sieben-Monats-Regel
Der Bemessungszeitraum umfasst die zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Monate, in denen bereits Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, bleiben ausgeklammert — der Zeitraum verschiebt sich dadurch weiter in die Vergangenheit und endet in der Praxis im Monat vor Beginn der Mutterschutzfrist.
Maßgeblich ist grundsätzlich die Steuerklasse des letzten Monats dieses Zeitraums. Hat aber eine andere Klasse in mehr Monaten gegolten, setzt sich diese durch. Bei zwölf Monaten heißt das: Die neue Klasse braucht mindestens sieben Monate, sonst bleibt es bei der alten.
Rechnet vom Beginn des Mutterschutzes rund sieben Monate zurück. Bis dahin muss die neue Klasse gelten — beantragt einen Monat früher, weil ein Wechsel erst ab dem Folgemonat wirkt.
§ 2b Abs. 1, § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG
Mutterschaftsgeld: nur drei Monate
Die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro je Kalendertag. Den Rest bis zum bisherigen Nettoentgelt trägt der Arbeitgeber als Zuschuss. Und für diesen Zuschuss zählen nur die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Daraus folgt etwas, das die meisten Rechner übersehen: Wer für das Elterngeld zu spät dran ist, kann für das Mutterschaftsgeld sehr wohl noch profitieren. Bei einem Netto-Sprung von 300 Euro und einer Schutzfrist von vierzehn Wochen sind das rund tausend Euro.
Für das Mutterschaftsgeld genügen rund vier Monate Vorlauf. Prüft das getrennt, auch wenn die Elterngeld-Frist schon verstrichen ist.
§ 24i SGB V, § 20 MuSchG
Wann ein Wechsel wirksam wird
Ein Steuerklassenwechsel wird über ELSTER beantragt und wirkt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Wer im März beantragt, hat die neue Klasse ab April. Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals im Jahr möglich; für das laufende Jahr muss der Antrag bis zum 30. November gestellt sein.
Beim Arbeitgeber müsst ihr nichts einreichen — die Steuerklasse wird elektronisch abgerufen. Prüft aber auf der nächsten Abrechnung, ob die Änderung angekommen ist.
§ 39 Abs. 6 EStG
Häufige Fragen
- Wie viele Monate vor der Geburt muss ich die Steuerklasse wechseln?
- Für das Elterngeld muss die neue Steuerklasse in mindestens sieben der zwölf Bemessungsmonate gelten. Da der Bemessungszeitraum vor dem Mutterschutz endet, sind das rund sieben Monate vor Beginn der Schutzfrist, also etwa achteinhalb Monate vor dem Entbindungstermin.
- Lohnt sich ein Wechsel noch, wenn die Elterngeld-Frist verstrichen ist?
- Oft ja. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld richtet sich nur nach den letzten drei abgerechneten Monaten vor der Schutzfrist. Dafür genügen rund vier Monate Vorlauf.
Was heißt das für euch konkret?
Der Rechner setzt eure Zahlen ein und zeigt, welche Fristen bei euch noch offen sind.
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