Steuerklasse III, V oder IV mit Faktor?
Welche Kombination bei Elterngeld und Mutterschaftsgeld am meisten bringt — und wann sie sich nicht lohnt.
Was die Steuerklasse überhaupt bewirkt
Die Steuerklasse ändert eure Steuerlast über das Jahr betrachtet nicht. Sie bestimmt allein, wie viel Lohnsteuer monatlich vorausgezahlt wird. Zu viel Gezahltes kommt über die Steuererklärung zurück, zu wenig Gezahltes müsst ihr nachzahlen.
Für Elterngeld und Mutterschaftsgeld ist aber genau diese monatliche Vorauszahlung entscheidend, weil beide Leistungen auf dem Netto aufsetzen. Wer die Vorauszahlung senkt, hebt das Netto — und damit die Leistung.
Der Steuerklassenwechsel verschiebt Geld innerhalb des Jahres. Das zusätzliche Elterngeld dagegen bleibt dauerhaft.
Kombination III/V — der stärkste Hebel
Wer in Klasse III wechselt, zahlt deutlich weniger Lohnsteuer und hat spürbar mehr Netto. Der Preis: Die andere Person muss in Klasse V, wo überproportional viel einbehalten wird.
Für ein Paar, bei dem nur die Mutter Elterngeld bezieht, ist das meist die beste Wahl. Sobald aber der Partner selbst Elterngeldmonate nimmt, kostet ihn Klasse V echtes Elterngeld — sein eigenes Netto sinkt ja. Dieser Verlust muss gegengerechnet werden.
Klasse IV mit Faktor — der Mittelweg
Beim Faktorverfahren bleiben beide in Klasse IV, zahlen aber anteilig zur tatsächlich zu erwartenden Jahressteuer. Das Finanzamt errechnet dazu einen Faktor kleiner als eins.
Der Effekt auf das Elterngeld ist kleiner als bei III/V. Dafür bricht das Netto des Partners nicht ein, das Liquiditätsloch vor der Geburt bleibt aus, und beide Elterngeldansprüche bleiben intakt. Wenn beide Partner nennenswerte Elterngeldmonate nehmen, ist das oft die bessere Rechnung.
§ 39f EStG
Wann sich gar nichts lohnt
Basiselterngeld ist auf 1.800 Euro monatlich gedeckelt. Wer diesen Betrag bereits in der aktuellen Klasse erreicht, gewinnt beim Elterngeld nichts mehr. Beim Mutterschaftsgeld kann sich ein Wechsel trotzdem noch rechnen, weil dieses nicht gedeckelt ist.
Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es die Klassen III, IV und V nicht — der Hebel existiert schlicht nicht. Und wer Einkünfte aus Selbstständigkeit hat, für den zählt beim Elterngeld das abgeschlossene Vorjahr; daran ändert ein Wechsel heute nichts mehr.
Häufige Fragen
- Ist der Steuerklassenwechsel vor der Geburt legal?
- Ja. Der Wechsel ist ausdrücklich vorgesehen und mehrmals im Jahr möglich. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein Wechsel auch dann anzuerkennen ist, wenn er allein der Erhöhung des Elterngeldes dient — solange die Fristen eingehalten sind.
- Muss ich nach der Geburt zurückwechseln?
- Müssen nicht, aber es ist meist sinnvoll. Ab Beginn der Mutterschutzfrist sind beide Bemessungen abgeschlossen. Die ungünstige Klasse weiter zu tragen, kostet dann nur noch Liquidität, ohne einen Vorteil zu bringen.
Was heißt das für euch konkret?
Der Rechner setzt eure Zahlen ein und zeigt, welche Fristen bei euch noch offen sind.
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